Ein erst kurz nach der Kontrolle registrierter Vignettenkauf führte im entschiedenen Fall nicht zu einer tragfähigen Ermahnung wegen Geringfügigkeit. Der VwGH hob die günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der geringe zeitliche Abstand allein löste das Problem daher nicht. (VwGH 10.07.2026, Ra 2025/06/0205, Rz 2 und 6–7.)
Ein Fahrzeug wurde auf dem mautpflichtigen Straßennetz ohne gültig angebrachte Klebevignette und ohne gültig registrierte digitale Vignette erfasst. Die mitfahrende Partnerin kümmerte sich um eine Tagesvignette. Deren Kauf wurde eine Minute nach der automatischen Erfassung registriert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hielt eine Ermahnung für ausreichend. (Rz 1–2.)
Für eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG müssen die gesetzlichen Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Der VwGH verwies darauf, dass bei Mautprellerei die erforderliche geringe Bedeutung des geschützten Rechtsguts fehlt. Deshalb trug diese Begründung die Ermahnung nicht. Das Erkenntnis wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. (Rz 5–7.)
Die Aufhebung ist keine pauschale Aussage, dass jeder Mautvorwurf richtig ist. Zu unterscheiden sind die Voraussetzungen der Übertretung und die vom Gericht verworfene Ermahnung wegen Geringfügigkeit. Ebenso wenig hat der VwGH in diesem Erkenntnis eine neue konkrete Geldstrafe festgesetzt. (Spruch und Rz 6–7.)
Unsere Empfehlung: Bewahren Sie Kaufbestätigung und Rechnung mit den Zeitangaben auf. Ergänzen Sie das verwendete Kennzeichen, den ausgewiesenen Gültigkeitsbeginn und sämtliche Schreiben zur Kontrolle. Notieren Sie den Streckenverlauf und den Ablauf des Kaufs, solange die Erinnerung frisch ist. Für die Beratung ist eine vollständige zeitliche Dokumentation hilfreich; eine bloße Zahlungsbestätigung erklärt den gesamten Vorgang häufig noch nicht.
Wenn Sie eine Ersatzmautaufforderung oder behördliche Post erhalten haben, unterstützt Rechtsanwalt Daniel Vonbank in Bregenz Sie bei der Prüfung Ihrer Unterlagen. Gegenstand der Beratung sollte der konkrete Vorwurf samt Kauf- und Kontrolldokumentation sein.
Nein. Die darauf gestützte Ermahnung wurde aufgehoben. (Rz 2 und 6–7.)
Nein. Er hob das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. (Spruch und Rz 7.)
Nein. Die Entscheidung verwirft die hier gewählte Ermahnung wegen Geringfügigkeit; daraus folgt keine pauschale Bestätigung jedes Mautvorwurfs. (Rz 5–7.)
Entscheidung: VwGH, Erkenntnis vom 10.07.2026, Ra 2025/06/0205. Die Randziffern beziehen sich auf diese Entscheidung.
Stand: 17. Oktober 2026 · Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz