Verkehrsrecht · Autor: Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, Vorarlberg · Rechtsstand und Quellenprüfung: 11. Oktober 2026
Kurzantwort: Die Polizei darf Geschwindigkeit grundsätzlich durch Nachfahren und Ablesen des eigenen Tachometers feststellen. Die Beobachtung muss aber ausreichend lang sein, um ungefähr gleiche Geschwindigkeit zu prüfen und den Wert abzulesen. Der konkrete Ablauf ist deshalb wichtig.
Der Verwaltungsgerichtshof bezeichnete Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug als grundsätzlich taugliches Beweismittel. Die Fahrtstrecke und Beobachtungsdauer müssen die Prüfung annähernd gleicher Geschwindigkeit ermöglichen. In der zitierten Rechtsprechung wurde eine Strecke von ungefähr 100 Metern als ausreichend angesehen. Das ist keine starre Regel, nach der jede beliebige 100-Meter-Fahrt den Vorwurf beweist.
Im konkreten Fall war eine Überschreitung von bis zu 30 km/h beobachtet worden; nach Toleranzabzug wurden 20 km/h vorgeworfen. Angesichts des Ausmaßes konnte der VwGH offenlassen, ob der Tachometer geeicht war. Daraus folgt nicht, dass Eichung oder Genauigkeit in jedem anderen Fall bedeutungslos wären. VwGH-Entscheidung im RIS, Rechtssatz 3 und Entscheidungstext.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erläutert für elektronische Nachfahreinrichtungen: Gemessen wird die Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs. Bei konstantem Abstand entspricht sie der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs. BEV: elektronische Tachometer und Nachfahreinrichtungen.
Für die Aktenbesprechung sind daher eine Skizze der Strecke und möglichst genaue Angaben zum Fahrablauf hilfreich. Hat das Dienstfahrzeug zunächst aufgeholt? Auf welchem Abschnitt wurde der Wert abgelesen? Was berichten die Beamten zum Abstand? Diese Fragen sollten anhand der vorhandenen Beweise beantwortet werden.
Nein. Die VwGH-Entscheidung anerkennt diese Beweismethode grundsätzlich.
Nein. Strecke und Zeit müssen die notwendigen Beobachtungen tatsächlich ermöglichen. Die genannte Entfernung ist im Zusammenhang mit den jeweiligen Umständen zu beurteilen.
Ein Einspruch ist grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Zustellung einzubringen. Amtliche Fristeninformation.
Mag. Daniel Vonbank prüft Geschwindigkeitsvorwürfe auch bei Nachfahrmessungen. Bringen Sie die vorhandenen Unterlagen mit, damit Messablauf und rechtlicher Vorwurf gemeinsam beurteilt werden können.
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