Ja. Schwerer Suchtgifthandel kann die Verkehrszuverlässigkeit infrage stellen, auch wenn bei den Straftaten kein Kraftfahrzeug verwendet wurde. Ein aktueller Vorarlberger Fall endete mit einer siebenjährigen Entziehung. Diese Dauer ist kein allgemeiner Maßstab für Drogendelikte. (VwGH 06.08.2026, Ra 2025/11/0170, Rz 12, 19–21.)
Nach einer Verurteilung wegen umfangreichen Suchtgifthandels und weiterer Straftaten zu achteinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe entzog die Behörde die Lenkberechtigung für sieben Jahre. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bestätigte die Entscheidung. Der VwGH wies die außerordentliche Revision zurück. (Rz 1–3 und Spruch.)
Die Entziehungsdauer muss die prognostizierte Dauer fehlender Verkehrszuverlässigkeit widerspiegeln. Dafür braucht es eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände. Im vorliegenden Fall waren insbesondere die Schwere der Taten und sehr große Suchtgiftmengen ausschlaggebend. Der VwGH sah die siebenjährige Prognose als vertretbar an. (Rz 19–21.)
Haftzeiten sind für die Prognose nicht bedeutungslos. Wohlverhalten während der Haft hat allerdings nur eingeschränktes Gewicht. Eine automatische Gleichsetzung von Haftzeit und wiedererlangter Verkehrszuverlässigkeit lässt sich aus dem Beschluss deshalb nicht ableiten. (Rz 24–26.)
Unsere Empfehlung: Bringen Sie das vollständige Strafurteil, den Entziehungsbescheid und Unterlagen zur weiteren persönlichen Entwicklung mit. Sinnvoll ist eine genaue Zeitleiste der Taten und aller späteren Maßnahmen. So lässt sich prüfen, auf welche Tatsachen die Behörde ihre Prognose stützt. Der besprochene außergewöhnlich schwere Handelsfall eignet sich nicht dazu, die Folgen eines bloßen Konsumvorwurfs vorherzusagen. (Zur Fallgrundlage: Rz 1 und 19–27.)
Ein Strafverfahren wegen Suchtgiftdelikten und ein Führerscheinverfahren werfen unterschiedliche Fragen auf. Rechtsanwalt Daniel Vonbank in Bregenz unterstützt Betroffene aus Vorarlberg dabei, die Unterlagen zusammenzuführen und die konkrete Entziehungsprognose prüfen zu lassen.
Im besprochenen Handelsfall stand die fehlende Verwendung eines Kraftfahrzeugs der Entziehung nicht entgegen. (Rz 12, 19–21.)
Nein. Die Dauer erfordert eine begründete Prognose anhand des Einzelfalls. (Rz 19–21.)
Doch. Haftzeiten sind zu berücksichtigen; Wohlverhalten während der Haft hat jedoch eingeschränktes Gewicht. (Rz 24–25.)
Entscheidung: VwGH, Beschluss vom 06.08.2026, Ra 2025/11/0170. Die Randziffern beziehen sich auf diese Entscheidung.
Stand: 17. Oktober 2026 · Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz