Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen während derselben Fahrt werden nicht automatisch zu einer einzigen Tat. Ob eine Deliktseinheit vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab. Im Fall des VwGH blieben zwei getrennte Bestrafungen bestehen. (VwGH 04.05.2026, Ra 2026/02/0061, Rz 9–14.)
Der Lenker überschritt eine ausgeschilderte Beschränkung auf 100 km/h um 57 km/h und eine weitere Beschränkung auf 80 km/h ebenfalls um 57 km/h. Er berief sich auf eine zusammenhängende Fahrt durch denselben Baustellenbereich. Das Verwaltungsgericht wertete die Verstöße als zwei Taten. Der VwGH wies die Revision zurück. (Rz 1–4 und 14.)
Der VwGH nennt für ein fortgesetztes Delikt mehrere Voraussetzungen. Dazu gehören Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift und ein vorgefasster einheitlicher Willensentschluss. Mehrere Überschreitungen mit Unterbrechungen auf einer längeren Strecke ergeben nicht allein wegen ihres zeitlichen Zusammenhangs eine Deliktseinheit. (Rz 9–12.)
Im entschiedenen Fall war der Lenker nach den unbestrittenen Feststellungen gerade nicht durchgehend mit derselben Geschwindigkeit gefahren. Der VwGH sah keine Abweichung von seiner Rechtsprechung. Daraus folgt allerdings nicht, dass jede neue Messung zwingend eine zusätzliche Tat darstellt. (Rz 13, im Zusammenhang mit Rz 9–12.)
Unsere Empfehlung: Sammeln Sie alle Strafschreiben und erstellen Sie eine Übersicht mit Tatzeiten, Tatorten, Geschwindigkeiten und den jeweils genannten Vorschriften. Ergänzen Sie, soweit nachvollziehbar, den Streckenverlauf, Beschränkungswechsel und mögliche Unterbrechungen. Eine gemeinsame Prüfung der Vorwürfe ist wesentlich aussagekräftiger als die isolierte Betrachtung einzelner Beträge.
Haben Sie nach einer Fahrt mehrere Strafschreiben erhalten? Rechtsanwalt Daniel Vonbank in Bregenz unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung der einzelnen Vorwürfe und ihres Zusammenhangs. Entscheidend ist der dokumentierte Ablauf Ihrer konkreten Fahrt.
Nein. Die gemeinsame Fahrt allein begründet keine Deliktseinheit. (Rz 9–13.)
Eine solche Pauschalregel enthält der Beschluss nicht. Maßgeblich sind die Voraussetzungen der Deliktseinheit und die konkreten Feststellungen. (Rz 9–13.)
Unter anderem darauf, dass keine durchgehend gleiche Geschwindigkeit festgestellt war. (Rz 13.)
Entscheidung: VwGH, Beschluss vom 04.05.2026, Ra 2026/02/0061. Die Randziffern beziehen sich auf diese Entscheidung.
Stand: 17. Oktober 2026 · Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz