Verkehrsrecht · Führerscheinrecht · Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz · Stand: 11.10.2026
Die kurze Antwort: Nach einem Führerscheinentzug müssen die Art des Bescheids, das Zustelldatum und die angeordneten Maßnahmen sofort geprüft werden. Gegen einen Mandatsbescheid ist grundsätzlich binnen zwei Wochen Vorstellung möglich; gegen einen regulären Entziehungsbescheid beträgt die Beschwerdefrist grundsätzlich vier Wochen. Ein Rechtsmittel bedeutet nicht automatisch, dass Sie wieder fahren dürfen.
Nach einer Kontrolle ist festzustellen, welche Maßnahme tatsächlich gesetzt wurde und welche Entscheidung bereits vorliegt. Eine vorläufige Abnahme bei einer Kontrolle und das anschließende behördliche Entziehungsverfahren sind unterschiedliche Schritte. Das Verkehrsministerium beschreibt diese Abfolge insbesondere für schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen. Quelle: BMIMI – Extreme Raserei.
Für Betroffene in Bregenz und im Vorarlberger Rheintal ist der praktische Druck häufig groß: Arbeitswege und berufliche Fahrten müssen organisiert werden. Für die rechtliche Prüfung zählt zuerst der konkrete Behördenakt. Bewahren Sie deshalb die Bestätigung einer Abnahme und jedes spätere Schreiben auf.
Ein Mandatsbescheid kann ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden. § 57 AVG sieht dagegen eine Vorstellung bei der erlassenden Behörde binnen zwei Wochen vor. Bei einem Führerscheinentzug hat diese Vorstellung nach dieser Regelung keine aufschiebende Wirkung; die Ausnahme betrifft die Vorschreibung einer Geldleistung. Quelle: RIS – § 57 AVG.
Gegen einen regulären Bescheid kommt grundsätzlich eine Bescheidbeschwerde binnen vier Wochen in Betracht. Sie wird bei der Behörde eingebracht, die den Bescheid erlassen hat. Erforderlich sind unter anderem die Bezeichnung des Bescheids, die Anfechtungsgründe, ein konkretes Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit. Quelle: oesterreich.gv.at – Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten.
Ob die angefochtene Entscheidung während des Verfahrens wirksam bleibt, muss anhand des Bescheids und der anwendbaren Regeln geprüft werden. Für weitere Fahrten darf die bloße Einbringung eines Rechtsmittels nicht als Freigabe verstanden werden.
Je nach Anlass kann die Behörde begleitende Maßnahmen wie Nachschulung, Verkehrscoaching oder amtsärztliche und verkehrspsychologische Untersuchungen anordnen. Werden angeordnete Maßnahmen nicht absolviert, kann sich die Entziehungsdauer verlängern. Während der Entziehung beziehungsweise vor der Wiederausfolgung darf in den betroffenen Klassen nicht gefahren werden. Quelle: Landespolizeidirektion – Entzug der Lenkberechtigung.
Notieren Sie neben dem Ende der verfügten Dauer auch alle Auflagen und Nachweise. Klären Sie frühzeitig, welche Termine erforderlich sind und was der Behörde vorgelegt werden muss.
Nein. Bei einem Mandatsbescheid gilt für die Vorstellung grundsätzlich eine Zweiwochenfrist. Entscheidend sind Bescheidart und Rechtsmittelbelehrung.
Eine Vorstellung gegen den Entzug setzt diesen nach § 57 AVG nicht außer Kraft. Die Fahrberechtigung muss gesondert geklärt sein.
Angeordnete Maßnahmen und die Voraussetzungen für die Wiederausfolgung müssen ebenfalls beachtet werden.
Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, prüft mit Ihnen den Entziehungsbescheid, die Frist und die möglichen nächsten Schritte. Übermitteln Sie alle Seiten des Bescheids und das Zustelldatum möglichst frühzeitig.
Allgemeine Informationen nach österreichischem Recht. Rechtsmittel, Dauer und Wiederausfolgung sind anhand des konkreten Falls zu beurteilen.
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