Eine rechtskräftige Strafverfügung kann für das spätere Führerscheinverfahren bindend sein. Im entschiedenen Fall stand dadurch das besonders gefährliche Überholen bereits fest. Der Betroffene konnte diese Frage im Entziehungsverfahren nicht nochmals frei aufrollen. (VwGH 03.02.2026, Ra 2026/01/0001, Rz 10–14.)
Ein Lenker war wegen Überholens trotz Überholverbots, Sperrlinie und Gegenverkehr rechtskräftig bestraft worden. Anschließend wurde ihm die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf die rechtskräftige Strafverfügung. Der VwGH wies die dagegen erhobene Revision zurück. (Rz 1–2, 12–15.)
Der VwGH betont: Auch eine Strafverfügung kann Bindungswirkung entfalten. Für den dort geprüften Entziehungstatbestand ist eine vorherige Bestrafung zwar keine Voraussetzung. Liegt sie aber rechtskräftig vor, bindet sie die Führerscheinbehörde. Bei den feststehenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a FSG war im konkreten Verfahren die Mindestentziehung von sechs Monaten auszusprechen. (Rz 7 und 9–12.)
Unsere Empfehlung: Legen Sie bei einer Beratung die gesamte Strafverfügung, den Zustellnachweis und sämtliche Schreiben der Führerscheinbehörde vor. Klären Sie frühzeitig, welche Tat und welche rechtliche Qualifikation tatsächlich vorgeworfen werden. Eine Betrachtung allein nach der Höhe der Geldstrafe kann wichtige Folgen ausblenden. Die Entscheidung betrifft einen konkreten Fall besonders gefährlichen Überholens; sie bedeutet keine sechsmonatige Entziehung bei jeder Verkehrsstrafe. (Zur Reichweite: Rz 6–12.)
Haben Sie eine Strafverfügung und zusätzlich Post zum Führerschein erhalten? Für eine strukturierte Prüfung sollten beide Verfahrensakten gemeinsam betrachtet werden. Rechtsanwalt Daniel Vonbank in Bregenz unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer Unterlagen und der Planung der nächsten Schritte.
Ja, eine rechtskräftige Strafverfügung kann bindend sein. Genau dies bekräftigt die Entscheidung. (Rz 10–12.)
Nein. Für den hier geprüften Tatbestand nach § 26 Abs. 2a FSG ist eine vorherige Bestrafung nicht erforderlich. (Rz 11.)
Nein. Entscheidend waren die rechtskräftig feststehende qualifizierte Übertretung und der dafür maßgebliche Entziehungstatbestand. (Rz 6–12.)
Entscheidung: VwGH, Beschluss vom 03.02.2026, Ra 2026/01/0001. Die Randziffern beziehen sich auf diese Entscheidung.
Stand: 17. Oktober 2026 · Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz