Verkehrsrecht · Autor: Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, Vorarlberg · Rechtsstand und Quellenprüfung: 11. Oktober 2026
Kurzantwort: Endet eine behördlich erlaubte 70-km/h-Strecke noch innerhalb des Ortsgebiets, gilt anschließend grundsätzlich wieder die allgemeine Grenze von 50 km/h. Ein zusätzliches 50er-Schild ist dafür nicht erforderlich. Andere wirksam angeordnete Beschränkungen bleiben zu beachten.
Im Beschluss vom 27. März 2015, Ra 2015/02/0032, ging es um eine Fahrt im Ortsgebiet. Dort war zunächst Tempo 70 erlaubt. Nach dem Schild „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“, aber noch vor „Ortsende“, wurden nach Toleranzabzug 92 km/h festgestellt. Der Fahrer meinte, die Behörde hätte ausdrücklich wieder Tempo 50 beschildern müssen.
Der VwGH stellte klar: Die Erlaubnis einer höheren Geschwindigkeit gilt nur in ihrem kundgemachten Bereich. Danach greift innerhalb des Ortsgebiets wieder § 20 Abs. 2 StVO. Die Revision wurde zurückgewiesen. VwGH-Entscheidung im RIS, insbesondere Punkte 2 und 5.
Für die Prüfung sollte der genaue Tatort auf einer Skizze festgehalten werden: Wo stehen Ortstafel, Ortsende, Beginn und Ende einer besonderen Beschränkung? Die bloße Angabe des Gemeindenamens reicht für diese tatsächliche Zuordnung nicht aus. Fotografieren Sie die Beschilderung aus der betreffenden Fahrtrichtung und notieren Sie das Aufnahmedatum.
Eine technisch festgestellte Überschreitung der jeweils erlaubten Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet kann neben der Geldstrafe eine Entziehung auslösen. Bei größeren Überschreitungen und Wiederholungen kommen strengere Folgen in Betracht. Die Entziehungsdauer hängt vom konkreten Fall ab. Amtliche Übersicht zu Führerscheinentzugsdelikten.
Nach dem beschriebenen VwGH-Fall nein: Die höhere Erlaubnis endet mit dem betreffenden Aufhebungszeichen.
Vergleichen Sie den vorgeworfenen Wert nach Toleranzabzug mit der am konkreten Messort geltenden Höchstgeschwindigkeit. Eine Messung und eine Beschilderungsfrage sind getrennte Prüfpunkte.
Für einen Einspruch gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Sichern Sie deshalb das Schreiben und den Zustellnachweis zeitnah. Amtliche Information zum Einspruch.
Mag. Daniel Vonbank prüft Geschwindigkeitsvorwürfe in Vorarlberg und österreichischen Verkehrsstrafverfahren. Zur Besprechung helfen Tatortskizze, Fotos, Strafverfügung und Messunterlagen.
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