Für Suchtgift bestand nach der vom VwGH dargestellten Rechtslage kein gesetzlicher Grenzwert, ab dem jedenfalls eine fahruntauglich machende Beeinträchtigung anzunehmen ist. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Beeinträchtigung durch die Substanz. Klinische Untersuchung und Blutbefund haben dabei unterschiedliche Aufgaben. (VwGH 17.06.2026, Ra 2026/02/0099, Rz 16–19.)
Ein Lenker bekämpfte seine Bestrafung wegen Fahrens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Er stellte unter anderem die Aussagekraft der Untersuchung infrage. Der VwGH wies die Revision zurück: Die festgestellten Ausfallserscheinungen und die unbestrittene Blutanalyse trugen die Beurteilung im konkreten Fall. (Rz 1, 15 und 20–21.)
Die klinische Untersuchung dient insbesondere der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit. Wird dabei eine Beeinträchtigung festgestellt, die auf Suchtgifteinnahme schließen lässt, ist nach der dargestellten Rechtsprechung eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Blutuntersuchung dient der Klärung, ob die vermutete Ursache tatsächlich zutrifft. Der VwGH grenzt dabei auch eine andere Ursache wie starke Übermüdung ab; Verweigerungsfälle behandelt er gesondert. (Rz 17–19.)
Unsere Empfehlung: Sichern Sie den Untersuchungsbogen, das ärztliche Gutachten, die vollständige Laboranalyse und die zeitliche Abfolge der Kontrolle. Notieren Sie zeitnah eigene Wahrnehmungen und Angaben zu Schlaf, Medikamenten und Untersuchungssituation. Für eine sachliche Auseinandersetzung ist entscheidend, dass die Befunde gemeinsam und im zeitlichen Zusammenhang gelesen werden.
Der Beschluss Ra 2026/02/0099 betrifft die Bestrafung nach der StVO. Die Revision zur Entziehung der Lenkberechtigung wurde unter einer anderen Geschäftszahl geführt. Aus diesem Beschluss allein lässt sich deshalb keine bestimmte Entziehungsdauer ableiten. (Rz 3.)
Wenn nach einer Kontrolle eine Geldstrafe oder ein Führerscheinverfahren droht, empfiehlt sich eine geordnete Prüfung der medizinischen und behördlichen Unterlagen. Rechtsanwalt Daniel Vonbank in Bregenz unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung Ihres konkreten Falls.
Der VwGH beschreibt keinen gesetzlichen Grenzwert mit dieser automatischen Wirkung. Maßgeblich ist die substanzbedingte Beeinträchtigung. (Rz 16 und 19.)
Sie beurteilt die Fahrtüchtigkeit; der Blutbefund klärt die vermutete Suchtgiftursache. (Rz 17–18.)
Nein. Der hier besprochene Beschluss behandelt die StVO-Bestrafung; das Entziehungsverfahren war gesondert erfasst. (Rz 3.)
Entscheidung: VwGH, Beschluss vom 17.06.2026, Ra 2026/02/0099. Die Randziffern beziehen sich auf diese Entscheidung.
Stand: 17. Oktober 2026 · Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz