Vormerkdelikte

 

Nachfolgend finden Sie eine Aufzählung von Vormerkdelikten samt Strafrahmen:

 

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille

Geldstrafe:

300 Euro bis 3.700 Euro

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und D

Geldstrafe:

Klasse C: 36 Euro bis 2.180 Euro

Klasse D: 363 Euro bis 2.180 Euro

Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers

Geldstrafe:

72 Euro bis 2.180 Euro

Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden

Geldstrafe:

bis 2.180 Euro

Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer

Geldstrafe:

bis 2.180 Euro

Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen (Anmerkung: Das Befahren des Pannenstreifens ist zulässig, wenn die Bildung einer Rettungsgasse dies erfordert.)

Geldstrafe:

bis 2.180 Euro

Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen

Geldstrafe:

bis 726 Euro

Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Geldstrafe:

bis 726 Euro

Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere

  • ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
  • geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
  • Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken

Geldstrafe:

bis 726 Euro

Lenken eines Kfz, dessen

  • technischer Zustand oder
  • nicht entsprechend gesicherte Beladung

eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt

Geldstrafe:

72 Euro bis 2.180 Euro

Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung

Geldstrafe:

bis 5.000 Euro

Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand

Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden

Geldstrafe:

bis 726 Euro

Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt

Mag. Daniel Vonbank

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