Alkohol im Straßenverkehr

 

Je nach Grad der Alkoholisierung drohen massive Geldstrafen und lange Entzugszeiten. Da die wieder Ausfolgung der Lenkerberechtigung auch an eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme gekoppelt sein kann, kann dies unter Umständen zum dauerhaften Entzug der Lenkerberechtigung führen.

 

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person

  • mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis
weniger als 1,2 Promille oder
  • in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand
  • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
  • Entzug: 1 Monat
  • Verkehrscoaching (bei
  • erstmaliger Übertretung)

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille

  • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 4 Monate
  • Nachschulung

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem

  • Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr
  • oder
  • Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf
Alkoholgehalt
  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische
Stellungnahme

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem

Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei

demselben Erstdelikt)

  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 12 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische
Stellungnahme

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem

Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei

Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis

weniger als 1,6 Promille)

  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 10 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische
Stellungnahme

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem

Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6
Promille (bei demselben Erstdelikt)

  • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 8 Monate
  • Nachschulung

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem

Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,6
Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes

von 1,6 oder mehr)

  • Geldstrafe:

                        0,8 bis 1,2 Promille: 800 Euro bis 3.700 Euro

                        1,2 bis weniger als 1,6 Promille:

                        1.200 Euro bis 4.400 Euro

  • Entzug: mindestens 8 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem

Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2
Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes

von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)

  • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung

Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt

Mag. Daniel Vonbank

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